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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von Halt- und Parkverboten


Für Handwerksbetriebe, soziale Dienste, Ärzte mit häufigen Krankenbesuchen und bei Wohnungsumzügen können Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung von Halt- und Parkverboten beantragt werden.

Handwerksbetriebe:

Für Handwerker*innen sind Genehmigungen bezogen auf örtliche und zeitlich begrenzte Einzelmaßnahmen möglich. Hierzu wird ein formloser schriftlicher Antrag mit Angabe des Grundes, der Adresse des benötigten Fahrzeugstandortes, der örtlichen Parksituation, des Zeitraums der Maßnahme sowie der amtlichen Kennzeichen der eingesetzten Fahrzeuge benötigt.

Handwerksbetriebe im bauaffinen Bereich können für ihre Werkstatt- und Servicefahrzeuge auch eine pauschale Ausnahmegenehmigung von Halt- und Parkverboten (gültig für 1 Jahr), den sogenannten Handwerkerparkausweis beantragen (siehe Dienstleistung „Handwerkerparkausweis“).

Soziale Dienste:

Für soziale Dienste und ambulante Pflegedienste können Parkerleichterungen für die Betreuung pflegebedürftiger Personen erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigung wird nur für Fahrzeuge mit auf beiden Fahrzeuglängsseiten vorhandener  fest aufgebrachter Firmenaufschrift (gekennzeichnete Fahrzeuge) ausgestellt, die ausschließlich für Pflegetätigkeiten eingesetzt werden (siehe Dienstleistung „Parkausweis für soziale Dienste“ ).

Ärzte mit eigener Praxis und häufigen Krankenbesuchen:

Für Ärzte, die häufig Krankenbesuche (mehr als 100 im Quartal) durchführen, können für die Durchführung von Hausbesuchen Parkerleichterungen erteilt werden.

Neben einem formlosen Antrag mit Angabe des amtlichen Kennzeichens ist ein Nachweis der Bezirks- oder Kreisstelle der Ärztekammer Nordrhein bzw. des Verwaltungsbezirkes der Ärztekammer Westfalen-Lippe oder der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein bzw. Westfalen-Lippe mit Angabe der Anzahl der Krankenbesuche im Quartal beizufügen.

Umzüge im Bereich eines eingeschränkten Haltverbotes oder im Bereich von Parkscheinautomaten, Bewohnerparkplätzen oder Fußgängerzonen:

Umzüge, die im Bereich eines eingeschränkten Haltverbotes erfolgen, bedürfen nur dann einer Ausnahmegenehmigung, sofern am Fahrzeug keine erkennbare Ladetätigkeit festzustellen ist (z.B. Umzug mit gleichzeitigem Küchenaufbau).

Das gleiche gilt für Parkscheinautomaten-/Bewohnerparkplätze. Erfolgt hier eine (erkennbare) Ladetätigkeit wird ebenfalls keine Ausnahmegenehmigung benötigt. Bitte beachten Sie, dass eine Ausnahmegenehmigung keinen Parkplatz reservieren kann.

Sollen Parkplätze ortsnah für einen Umzugswagen „reserviert“ werden, ist eine entsprechende Haltverbotszone zu beantragen. Im Bereich eines absoluten Haltverbotes (mit häufig unübersichtlichen, z.T. gefährlichen Verkehrslagen) ist die Einrichtung einer Absperrung aus Sicherheitsgründen im nahen Umfeld fast immer erforderlich. Hier helfen Ihnen die Kollegen/-innen des Baustellenmanagements weiter. Nähere Informationen unter der Dienstleistung im Serviceportal "Haltverbote für Umzüge".

Für Umzüge in Fußgängerzonen kann grundsätzlich die Andienungszeit (sofern vorhanden und ausgeschildert) für Ladetätigkeiten genutzt werden. Reicht die Andienungszeit unter Umständen nicht aus, kann gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden (siehe Dienstleistung im Service-Portal „Fußgängerzone, Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer“.

Für Umzüge im Bereich eines eingeschränkten Haltverbotes oder im Bereich von Parkscheinautomaten, Bewohnerparkplätzen, bei der eine Reservierung von Parkflächen mit Hilfe einer Haltverbotszone nicht in unmittelbarer Nähe erforderlich ist, sollte der formlose Antrag neben vollständigem Absender und Telefonnummer folgende Angaben enthalten: Umzugsadresse, Tag des Umzugs, Kennzeichen des Umzugsfahrzeuges und Angaben zur örtlichen Parksituation. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (für Umzüge bis zu 2 Tagen möglich) ist mit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr verbunden. Diese richtet sich nach Dauer und Örtlichkeit. In der Regel beträgt die Gebühr zwischen 25,00 bis 40,00 Euro.

Bitte beachten Sie, dass eine Ausnahmegenehmigung immer nur dann erteilt werden kann, sofern die örtliche Verkehrslage dies zulässt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht. Für die Prüfung und Bearbeitung Ihres Antrags sowie für die Zusendung der Genehmigung wird eine gewisse Bearbeitungszeit (ca. 2 Wochen) benötigt. Bitte senden Sie uns daher Ihren Antrag frühzeitig zu.

Eine Übersicht Ihrer Kontaktpersonen finden Sie unter der Rubrik "Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 StVO" im Telefonbuch der Stadt Essen.


§ 46 der Straßenverkehrs-Ordnung


Erforderliche Unterlagen für einen Parkausweis für soziale Dienste, siehe Serviceportal „Parkausweis für soziale Dienste“, Parkausweis für Handwerker, siehe Serviceportal „Handwerkerparkausweis“, ansonsten:

 

· Formloser Antrag mit vollständigen Absender-/Adressdaten und Telefonnummer (für eventuelle Rückfragen)

· Begründung der besonderen Dringlichkeit

· Angaben zum benötigten Zeitpunkt/ Zeitraum (Tag und Uhrzeit)

· Angaben zur Parksituation (zum Beispiel: Bewohnerparken, eingeschränktes Haltverbot etc.)

· Angabe der Adresse des benötigten Fahrzeugstandortes

(Reservierung von genauen Stellflächen nur über  die Dienstleistung „Haltverbotszone“ möglich.)

· Angaben zu(m) Fahrzeug(-e) ( Kfz-Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Gesamtgewicht)

 Erforderliche Unterlagen für Ärzte mit häufigen Krankenbesuchen:

· Formloser Antrag mit vollständigen Absender-/Adressdaten und Telefonnummer (für evtl. Rückfragen)

· Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung mit mehr als 100 Krankenbesuchen im Quartal

· Angaben zum Kfz-Kennzeichen


· Tagesgebühr ab 25,- Euro, jeder weitere Tag  3 bis 5 Euro

· Handwerkerparkausweis ab 150,- Euro p.a. + 40,- Euro jeder weitere Regierungsbezirk

· Soziale Dienste ab 130,- Euro p.a.

· Ausnahmegenehmigung für Ärzte mit häufigen Krankenbesuchen 200,- Euro p.a.

 

 


Etwa zwei Wochen


Downloads
Antrag Handwerkerparkausweis
Antrag Parkausweis für soziale Dienste
Datenschutzerklärung Art 13 DS-GVO Ausnahmegenehmigungen und Parkausweise
Zuständige Einrichtung
Parkausweise, Ausnahmegenehmigungen
Alfredstraße 163
45131 Essen
Tel: +49 201 88-0
Fax: +49 201 88-66589
E-Mail: parkausweise@amt66.essen.de
Zuständige Kontaktpersonen

Herr Murasch Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 StVO

Tel.:
+49 201 88-66582

Herr Käsler Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 StVO

Tel.:
+49 201 88-66581