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Wer Wirbeltiere gewerbsmäßig züchten, halten oder mit Wirbeltieren handeln möchte, benötigt eine tierschutzrechtliche Erlaubnis.


Gewerbsmäßig im Sinne von §11 Tierschutzgesetz handelt, wer eine Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht Gewinn zu erzielen, ausübt. Zu den im §11 Tierschutzgesetz genannten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten gehören unter anderem

  • das gewerbsmäßige Halten von Wirbeltieren,
  • das gewerbsmäßige Züchten von Wirbeltieren,
  • das gewerbsmäßige Handeln mit Wirbeltieren,
  • das Betreiben einer Tierpension,
  • das Betreiben einer Hundepension/Hundetagesstätte,
  • das Betreiben einer Pferdepension,
  • das Betreiben eines Reit- und Fahrbetriebs,
  • das Zur-Schau-Stellen von Tieren,
  • das Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge,
  • das Ausbilden von Hunden,
  • das Anleiten der Hundeausbildung,
  • das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken.

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