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Hier haben Sie die Möglichkeit einen Eigentumswechsel anzuzeigen.


Die Grundbesitzabgaben für ein Haus bestehen aus der Grundsteuer und den Grundbesitzgebühren (Schmutzwasser-, Niederschlagswasser-, Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren).

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Beim Eigentumswechsel einer Immobilie führt das Finanzamt eine Zurechnungsfortschreibung durch. Zeitpunkt der Zurechnung ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt. Das heißt, bei einem Verkauf bleibt der*die Verkäufer*in bis zum 31.12. des Jahres steuerpflichtig.

Der*Die Käufer*in ist ab dem 01.01. des Folgejahres für die Zahlungen verantwortlich. Allerdings kann der*die Verkäufer*in die anteilige Grundsteuer bei dem*der Käufer*in ab dem Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Übergabe privatrechtlich geltend machen.

Falls Sie anderslautende vertragliche Vereinbarungen getroffen haben, können diese durch das Stadtsteueramt nicht berücksichtigt werden.

Bei der Zahlungspflicht der Grundbesitzgebühren kommt es auf die Grundbucheintragung an. Der*Die Käufer*in wird ab Beginn des auf die Grundbucheintragung folgenden Monats gebührenpflichtig.

Praktikabel ist es daher, eine gemeinsame Umbuchung der Grundsteuer und der Grundbesitzgebühren zum 01.01. eines Jahres durchführen zu lassen, da bei separater Umbuchung der Gebühren und der Grundsteuer diese ebenfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten von Ihnen abgerechnet werden müssten.

Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie das Stadtsteueramt über einen Verkauf informieren. Dies können Sie mit diesem Online-Formular machen.